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Stichwort English Beschreibung
Mietvertrag mit GbR lease agreement with a civil-law partnership Ein Mietvertrag mit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGB-Gesellschaft) auf Mieter- oder Vermieterseite ist nicht ohne Tücken. Ist ein Zeitmietvertrag von mehr als einem Jahr Dauer beabsichtigt, muss dieser nach § 550 BGB in Schriftform abgeschlossen werden. Die Schriftform ist jedoch nicht gewahrt, wenn eine nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person unterzeichnet hat oder Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis bestehen. Anders als bei anderen Gesellschaftsformen ist dies nicht über das Handelsregister überprüfbar. Die Vertretungsbefugnis der GbR regelt allein deren Gesellschaftsvertrag. Der Bundesgerichtshof hat 2003 in mehreren Fällen, bei denen eine GbR auf Vermieterseite auftrat, den Mietvertrag aufgrund Missachtung der Schriftform für unwirksam erklärt mit der Folge, dass die Gewerbemieter vorzeitig das Mietverhältnis beenden konnten (Az. XII ZR 300/99 - Urteil vom 15.1.2003, Az. XII ZR 65/02 - Urteil vom 16.7.2003, Az. XII ZR 134/02 – Urteil vom 5.11.2003).

Problematisch sind meist Fälle, in denen
  • mehrere Gesellschafter vorhanden sind, aber nur einer (ohne Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis) unterschreibt,
  • die Unterschrift unleserlich ist und keiner Person zugeordnet werden kann,
  • im Kopf des Mietvertrages im Vergleich zur Unterschriftenzeile andere oder zusätzliche Gesellschafter ohne Hinweis auf ihre Vertretungsbefugnis genannt sind.
Eine GbR ist auf der sicheren Seite, wenn alle Gesellschafter im Kopf des Mietvertrages aufgeführt sind und auch alle tatsächlich unterschreiben. Sollen nur vertretungsberechtigte Gesellschafter genannt werden, muss zumindest aus dem Mietvertrag hervorgehen, ob diese Personen allein oder zusammen mit anderen zur Vertretung berechtigt sind. Soll eine Vollmacht zur Verwendung kommen, muss der Mietvertrag an zentraler Stelle einen Hinweis auf die Vollmacht enthalten, die Vollmacht muss dem Vertrag als Anlage beigefügt und fest mit diesem verbunden werden und die Unterschrift unter den Vertrag muss mit dem Hinweis versehen sein, dass der Unterzeichnende als Vertreter unterschreibt.

Weitere Sicherheit bietet eine Klausel, nach der sich beide Parteien dazu verpflichten, alles zur Wahrung der Schriftform Erforderliche zu tun. Enthält der Vertrag eine solche Regelung, kann das Sich-Berufen auf die mangelnde Schriftform seitens einer Vertragspartei einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Je nach Lage des Falles kann dies dazu führen, dass das Argument der fehlenden Schriftform nicht durchgreift.